(Schwere) Brandstiftung, spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Odebralski

Bundesweite Strafverteidigung: Brandstiftung, schwere Brandstiftung

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Odebralski

Brandstiftung – Straftatbestand gestaffelt in verschieden Varianten

Ein Feuer kann viel Gutes sein; Wärme- und Lichtquelle, Antriebskraft in Motoren oder sogar schöpferisch, wenn man es zum Kochen oder auch für die Kunst verwendet. Was wäre der Mensch schon ohne Feuer? Zumindest eines wäre er ganz sicher: Geschützt vor den Gefahren, die es mit sich bringt.

Denn so viel Gutes ein warmes Feuer auch hat, birgt es doch ein unwahrscheinliches Ausmaß an Zerstörungskraft. Von kleinen Hütten über Häuser und sogar ganze Städte; Alles kann einem Brand zum Opfer fallen. Und wo damals Brände nur durch Blitze entstanden, ist heute meist der Mensch selbst und seine Handlungen die Brandursache. Häufig versehentlich, leider viel zu oft aber auch mit Absicht. Um dies einzudämmen, hat der Gesetzgeber den Straftatbestand der Brandstiftung, gestaffelt in verschieden schwere Varianten, geschaffen. Dieser soll, indem er die Brandstiftung unter zum Teil schwere Strafen stellt, die Menschen davon abhalten, diese zu begehen. Diverse Verteidungsmöglichkeiten stehen hier zur Verfügung und es ist schwierig, alleine die richtige möglichkeit zu finden.

Doch wie soll dem Nicht-Juristen ein umständlich formulierter Straftatbestand davon abhalten etwas zu tun, wenn er gar nicht genau verstehen kann, was überhaupt gemeint ist? Da dies im Alltag häufig so ist – ich spreche aufgrund meiner wiederkehrenden (erfolgreichen) Beschäftigung mit Brandstiftungsdelikten aus Erfahrung -, will ich hier einige Fragen vorweg beantworten, die mir von Mandanten über Jahre hinweg immer wieder zur Brandstiftung gestellt wurden.

Zudem stelle ich verschiedene Verteidungsmöglichkeiten vor, mit denen ich und meine Mandanten in den letzten Jahren erfolgreich waren. Ihre persönliche Strategie erarbeiten wir in einem ersten unverbindlichen Beratungsgespräch. Kontaktieren Sie mich jetzt beim Vorwurf der Brandstiftung oder schweren Brandstiftung.

Allgemeines

1. Wie hoch kann die Strafe im Falle einer Verurteilung ausfallen?

§ 306 StGB, die einfache Brandstiftung, ist mit einem Strafmaß von einem bis zu zehn Jahren Haftstrafe bedroht. In der Regel beträgt die Mindeststrafandrohung bei Brandstiftungsdelikten immer ein Jahr, wobei es in Fällen der besonders schweren Brandstiftung – wenn etwa ein Mensch durch das Feuer schwer verletzt wird (dazu später mehr) – auch Mindeststrafmaße von zwei oder sogar fünf Jahren gibt.

Eine Veränderung nach unten erfährt die Brandstiftung nur in minderschweren Fällen, dort beträgt das Mindeststrafmaß sechs Monate.
Hier eine Tabelle zu den möglichen Varianten und ihren verschiedenen Strafmaßen:

Brandstiftung, § 306 StGB (Minderschwerer Fall) 6 Monate bis 5 Jahre
Brandstiftung, § 306 StGB  1 Jahr bis 10 Jahre
Schwere Brandstiftung, § 306a StGB 1 Jahr bis 15 Jahre
Besonders schwere Brandstiftung, § 306b I StGB 2 Jahre bis 15 Jahre
Besonders schwere Brandstiftung, § 306b II StGB 5 Jahre bis 15 Jahre
Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB 10 Jahre bis lebenslänglich
Fahrlässige Brandstiftung, § 306d I StGB 1 Jahr bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Fahrlässige Brandstiftung, § 306d II StGB 1 Jahr bis 3 Jahre oder Geldstrafe


Wie man hier sieht, gibt es viele verschiedene Möglichkeiten, eine Brandstiftung zu begehen mit zum Teil sehr großen Unterschieden in der Strafandrohung. Damit gehen auch viele Fragen einher. Da ich aus Erfahrung sagen kann, dass die Varianten eins bis fünf in der juristischen Praxis am häufigsten vorkommen, werde ich hier insbesondere auf diese eingehen.

2. Wonach richtet sich die Höhe der Strafe im Einzelnen?

Wie anhand der Tabelle im letzten Abschnitt sehr gut deutlich wird, bleiben große Spielräume zur Bestimmung der Konkreten Strafe im Einzelfall. Aber wie unterscheidet sich etwa die schwere Brandstiftung, die mit einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft wird, von dieser, die mit dem Höchstmaß, 15 Jahren Freiheitsstrafe, bestraft wird?

Um dies zu beantworten ist nach dem Zweck des Straftatbestandes der Brandstiftung zu fragen. Dieser liegt grundsätzlich darin, Menschen vor der unkontrollierbaren Gefahr des Feuers zu schützen. Folglich ist die Strafe schärfer, umso ernster die geschaffene Gefahr war. Dabei ist auch klar, dass auf die Größe des in Brand gesteckten Objekts abgestellt werden kann, denn ein brennender Gebäudekomplex kann deutlich mehr Menschen gefährden, als beispielsweise eine brennende Gartenlaube. Auch die Übersichtlichkeit des Brandes kann ausschlaggebend für eine höhere oder niedrigere Strafe sein.

Doch wo es einen Grundsatz gibt, da gibt es – so ist das in der Jurisprudenz – auch Abweichungen: Bei § 306b I StGB zum Beispiel handelt es sich um eine sogenannte Erfolgsqualifikation: Hier geht es nicht mehr bloß um eine Gefahr, sondern um einen konkreten Erfolg (wobei die Bezeichnung als „Erfolg“, was im Allgemeinen eher positiv verstanden wird, täuschen kann, denn gemeint sind tatsächliche Folgen der Tat). Sind etwa mehr Menschen betroffen oder einzelne besonders schwer, so ist der Erfolg größer und damit auch die Strafe höher.

Eine weitere Abweichung vom Grundsatz stellt das sogenannte konkrete Gefährdungsdelikt des § 306a II StGB dar: Hier genügt es nicht, dass nur theoretisch eine Gefahr bestand, sondern es muss tatsächlich eine Gefährdungslage durch den Brand entstanden sein. Die Strafe orientiert sich dann daran, wie groß diese war; so wird die Gefahr einer kleinen Brandverletzung deutlich geringer bestraft, als die Gefahr schwerer Brandverletzungen.

Zuletzt muss auch auf die Möglichkeit der tätigen Reue nach § 306e StGB, welche Strafmilderung bis hin zu Strafaussetzung zur Folge haben kann, eingegangen werden. Diese eröffnet dem Täter die Gelegenheit, der durch ihn geschaffenen Gefahr selbst aktiv entgegenzuwirken und sich selbst so vor einer höheren Strafe zu schützen. Sich reuig im Sinne des § 306e StGB zeigt, wer die Entstehung eines erheblichen Schadens durch den Brand verhindert, indem er den Brand freiwillig löscht.

Man sieht: Die Brandstiftung hat viele strafschärfende und strafmildernde Facetten, welche im Einzelfall nur schwer erkennbar sein können. Glücklicherweise können Sie sich auf mich als Ihren Anwalt verlassen, um eine – wenn überhaupt – möglichst milde Strafe zu erstreiten.

Im Folgenden geht es um Einzelheiten zu den Straftatbeständen; Was muss also getan werden, damit ein solcher erfüllt ist? Brandstiftung...

  1. ...im einfachen Falle nach § 306 StGB
  2. ...im schweren Falle nach § 306a StGB
  3. ...im besonders schweren Falle nach § 306b StGB

 

4. Schlusswort

Wie sie, sofern sie meine bisherigen Ausführungen aufmerksam durchgelesen haben, sicher festgestellt haben, ist bei der Brandstiftung bei weitem nicht alles in Stein gemeißelt.

Dessen sind sich auch Richter und Staatsanwälte bewusst, weshalb sie grundsätzlich offen für Argumente und Ideen der Anwälte sind. Insofern besteht für Sie als beschuldigten die große Chance durch die Wahl des richtigen Anwalts, nämlich mich, eine wenn überhaupt möglichst milde Strafe zu erwirken. Ich habe große Erfahrung mit diesem Delikt und bisher stets sehr gute Ergebnisse erzielt. Mit meiner Erfahrung stehe ich Ihnen gerne in ganz Deutschland zur Seite.