(Schwere) Brandstiftung, spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Odebralski

Bundesweite Strafverteidigung: Brandstiftung, schwere Brandstiftung

Brandstiftung – Einzelheiten

Brandstiftung im einfachen Fall nach § 306 StGB

Im Folgenden geht es um Einzelheiten zu den Straftatbestand "Brandstiftung im einfachen Fall nach § 306 StGB" Was muss also getan werden, damit ein solcher erfüllt ist?

Liest man den Tatbestand für Brandstiftung im einfachen Fall des § 306 StGB, so fallen zwei Tatbestandsmerkmale ins Auge: Es muss erstens ein „Brand gelegt“, oder „etwas in Brand gesetzt“ und zweitens eine Sache beschädigt oder zerstört werden. Der Kreis der möglichen zu zerstörenden Sachen, oder auch Tatobjekte, wie der Jurist sagen würde, ist abschließend im ersten Absatz aufgezählt.
Auf diese beiden Tatbestandsmerkmale werde ich im Folgenden detailliert eingehen:

A. Die Tathandlung – etwas „Inbrandsetzen“ oder „durch Brandlegung“ zerstören

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem „Zerstören durch Brandlegung“ und dem „Inbrandsetzen“, weshalb es sinnvoll ist, beides separat zu behandelt. Da das Inbrandsetzen nicht so weit gefasst ist und zudem bereits der Versuch dessen ein Zerstören durch Brandlegung zur Folge haben kann, bietet es sich an, damit zu beginnen:

  • (I) Inbrandsetzen

Per Definition liegt ein Inbrandsetzen dann vor, wenn ein Gegenstand derart entzündet wurde, dass er brennt. Dabei ist wichtig, dass der Gegenstand von selbst und nicht etwa nur durch die fortgesetzte äußere Einwirkung des Zündstoffes brennen muss. Diese Unterscheidung ist notwendig, da natürlich nur dann eine Gefahr entsteht, wenn ein Brand unkontrollierbar wird. Hängt der Brand jedoch davon ab, dass permanent etwa der Zünder eines Feuerzeuges gedrückt werden muss, so ist er nicht unkontrollierbar, denn er kann durch das schlichte Loslassen des Feuerzeuges beendet werden.
Zudem ist entscheidend, dass ein für den gewöhnlichen Gebrauch wesentlicher Teil des Gegenstandes in Brand gesetzt wurde. Auch dies ergibt Sinn, denn wer beispielsweise lediglich die hölzerne Hausnummer eines massiven Backsteinhauses anzündet, der schafft keine Gefahr und erfüllt somit auch nicht den Tatbestand.

  • (II) Zerstören durch Brandlegung

Wie einleitend bereits gesagt, ist das Zerstören durch Brandlegung deutlich weiter gefasst, als das Inbrandsetzen. Es umfasst nicht nur unmittelbare, sondern – und darum geht es häufig in der Praxis – vor allem mittelbare Brandschäden, wie etwa solche die durch Ruß oder Rauch verursacht wurden. Eine Zerstörung durch Brandstiftung liegt auch dann vor, wenn in Folge des Brandes gefährliche Gase, Chemikalien oder selbst Löschmittel freigesetzt wurden und diese sich in zerstörerischer Weise niedergeschlagen haben.

Zur Erfüllung des Tatbestandes der Brandstiftung mittels des Zerstörens durch Brandlegung ist also ein kausaler Zusammenhang („durch“) zwischen Brandlegung und Zerstörung erforderlich. Von Kausalität im strafrechtlichen Sinne spricht man, wenn eine Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Da dies abstrakt schwer vorstellbar sein kann, ein paar klassische Beispiele für die "Zerstörung durch Brandlegung":

  1. Löst ein Brand eine Explosion aus, welche sodann einen Schaden verursacht, so ist der Tatbestand erfüllt. Der Schaden wurde zwar durch die Explosion und nicht unmittelbar durch den Brand verursacht, jedoch ist er mittelbare Folge dessen. Vereinfacht könnte man sagen, der Brand hat die Explosion ausgelöst und die Explosion hat den Schaden ausgelöst. Folglich besteht zwischen Brand und Explosion eine Kausalkette; der Brand (bzw. die Brandstiftung) könnte nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Schaden entfiele.
  2. Gleich gelagert ist der Fall, wenn durch einen Brand Chemikalien oder Gase nach außen dringen konnten und so Schäden verursacht haben. Man stelle sich etwa den Fall einer in Reichweite eines landwirtschaftlichen Betriebes gelegenen Chemiefabrik vor: Erreichen die Chemikalien das Ackerland, so ist die Ernte zerstört. Oder, um im Terminus der Kausalität zu bleiben: Die Brandstiftung könnte nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Schaden entfiele.
  3. Ebenfalls gleich gelagert, jedoch wohlmöglich etwas schwerer verständlich und deshalb auch erwähnenswert ist der Fall, dass durch die Löscharbeiten Schäden entstehen.
    Man braucht sich nur einen Brand in einer Papierfabrik vorstellen, deren gesamter Lagerbestand durch das Löschwasser durchweicht und so zerstört wird, um die Sinnhaftigkeit dieser Regelung zu verstehen. Problematisch kann in einer solchen Konstellation sein, wenn es sich nicht um automatische Löschvorrichtungen wie Sprinkleranlagen handelt, sondern diese von Menschen gesteuert werden. In solchen Fällen des sogenannten „dazwischentreten Dritter“ ist stets genau darauf zu achten, ob die Kausalkette nicht wohlmöglich unterbrochen wurde. Wenn etwa ein nicht ganz gesetzestreuer Konkurrent den Lagerbestand der Papierfabrik mit Wasser zerstören will und sich dies bloß zufällig zeitgleich mit dem Brand ereignet, so liegt keine Kausalität zwischen Brandstiftung und Zerstörung vor, denn der Brand könnte hinweggedacht werden und dennoch wäre das Papier zerstört – der Erfolg entfiele also nicht.
  4. Im Gegensatz dazu kann ein Brand aber auch genutzt werden um für Ablenkung zu sorgen. Während beispielsweise chemische Abfallprodukte im Schutze des durch den Brand verursachten Chaos entsorgt werden und so ein Schaden angerichtet wird. Hier würde der Laie wohl zu dem Ergebnis kommen, dass der Brand kausal für den Schaden ist, denn erst die Ablenkung durch ihn hat die Entsorgung ermöglicht. Erinnert man sich jedoch an das letzte Beispiel, so fällt auf: auch hier liegt ein dazwischentreten Dritter, nämlich des Täters selbst, vor. Der Schaden ist nicht mittelbar durch den Brand, sondern unmittelbar durch das Entsorgen der Abfallprodukte entstanden. Somit liegt keine kausale Brandstiftung vor – der Tatbestand des § 306 StGB ist dann nicht erfüllt.
    Hier ist jedoch insofern Vorsicht geboten, als dass der Tatbestand der besonders schweren Brandstiftung im Sinne des § 306b II Nr. 2 erfüllt ist, denn der Täter handelte in sogenannter Verdeckungsabsicht. Aber dazu auf der Seite der besonders schweren Brandstiftung mehr.
  5. Ebenso liegt keine kausale Brandstiftung vor, wenn beispielsweise eine Sprinkleranlage durch das Einwirken mit einer Zigarette ausgelöst und so ein Lagerbestand vernichtet wird. Es handelt sich zwar um einen brandtypischen Schaden, jedoch ist eine brennende Zigarette schlichtweg keine Brandstiftung im Sinne der Norm.
    Sehr wohl liegt aber eine Sachbeschädigung vor (siehe dazu meinen Artikel zur Sachbeschädigung).

Während die ersten beiden Beispiele noch mehr oder weniger selbsterklärend waren, lässt sich an den letzten erkennen, dass alleine schon die Erfüllung des Tatbestandes sehr von der Beurteilung des Einzelfalles abhängig sein kann. Deshalb empfiehlt es sich stets, einen kompetenten Anwalt an seiner Seite zu haben der gute Referenzen im Bereich Strafrecht aufweisen kann. Ich habe als Rechtsanwalt für Strafrechtliche Delikte dahingehend nicht nur die Erfahrung, sondern auch das umfassende Know-how, um ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.

Zuletzt ist noch auf die tatbestandliche Besonderheit der teilweisen Zerstörung einzugehen. Denn wer den Tatbestand des § 306 StGB aufmerksam liest, stellt fest, dass ein Tatobjekt nicht etwa komplett, sondern „ganz oder teilweise“ zerstört werden muss, um diesen zu erfüllen. Dies ist dahingehend sinnvoll, dass etwa auch ein halb abgebranntes Wohnhaus zumindest teilweise unbrauchbar ist und somit die Strafbarkeit nicht davon abhängen kann, ob ein ganzes Objekt, oder nur Teile dessen dem Brand zum Opfer fallen. Anknüpfend an diesen Gedanken, lässt sich die teilweise Zerstörung näher dahingehend konkretisieren, dass das in Brand gesetzte Objekt durch die Brandschäden in seiner gewöhnlichen Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt worden sein muss. Der Bundesgerichtshof nennt dies eine „teilweise Zerstörung von Gewicht“. Wenn die Frage „ist der Gegenstand trotz des Brandschadens noch in gewöhnlicher Weise brauchbar?“ also mit „Nein“ zu beantworten ist, dann liegt in der Regel eine teilweise Zerstörung vor.

B. Die Tatobjekte

Wie bereits oben erwähnt, ist eine Brandstiftung durch eine der beschriebenen Handlungen nicht einfach an jeder Sache möglich, sondern muss an einem der in § 306 StGB aufgelisteten Tatobjekte begangen werden. Dieser enthält sechs verschiedenartige Varianten von Tatobjekten, welche ich hier kurz genauer beschreiben werde. Da die meisten jedoch auch für den Nicht-Juristen verständlich sind, werden meine Erläuterungen eher kurz ausfallen, sodass ich nur an schwierigen Stellen näher ins Detail gehen werde. Sollten dennoch Fragen offen bleiben, stehe ich Ihnen selbstverständlich gern telefonisch unter der 0201 / 747 188-0 zur Verfügung.

  • (I) „Gebäude und Hütten“

Der Begriff des Gebäudes beinhaltet auch im strafrechtlichen Sinne keine sonderlichen Abweichungen von der Art und Weise, wie man ihn im Allgemeinen gebraucht. Betrachtet man etwa das Kriterium, dass als Gebäude nur solche Objekte zählen, die statisch fest sind, so fällt einem ins Auge, dass eine nähere Beschäftigung damit dahinstehen kann, denn für Hütten gilt dieses Kriterium nicht. Ob nun aber ein Gebäude oder eine Hütte in Brand gesetzt wurde, ist für die Frage nach der Erfüllung des Tatbestandes irrelevant. Einzig wichtig ist für beide Begriffe, dass das Objekt räumlich abschließend ist und dem Menschen als Aufenthaltsort dienen muss, was jedoch bei nahezu allen Bauwerken, sofern es sich nicht gerade um Kunstwerke handelt, der Fall ist.

  • (II) „Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen“

Auch Betriebsstätten sind Gebäude, nur ist ihr Zweck näher konkretisiert. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist jedoch unerheblich, ob es sich um ein bloßes Gebäude, oder ein solches, dass zur Erfüllung gewerblicher Zwecke, also eine Betriebsstätte, handelt, weshalb ich hier auf eine nähere Beschreibung verzichte.
Deutlich interessanter sind die technischen Einrichtungen bzw. Maschinen, denn dabei handelt es sich nun erstmals nicht um Gebäude oder gebäudeähnliche Objekte. Vielmehr sind Maschinen technische Konstruktionen, die der Erfüllung einer gewissen technischen Funktion dienen. Einfach vorstellbar ist das anhand von Produktionsmaschinen, die ein Endprodukt herstellen wie etwa Pressen oder Walzen. Jedoch sind auch solche Einrichtungen umfasst, die nicht der unmittelbaren Endproduktion dienen, aber dennoch im Verlauf einer Produktion zum Einsatz kommen, wie zum Beispiel PCs, Überwachungs- und Förderanlagen oder sogar Transportmittel.

  • (III) „Warenlager oder -vorräte“

Hier befinden wir uns bis auf einige Ausnahmen erneut auf dem Gebiet der Gebäude mit einer bestimmten Zweckrichtung, nämlich dem Aufbewahren von Waren für eine gewisse Dauer. Die wichtigste Ausnahme ist dabei die, dass ein Warenlager im Gegensatz zu einem Gebäude nicht räumlich abgeschlossen sein muss, sondern bereits die erkennbare Nutzung als Lagerstätte genügt. Zudem ist darauf hinzuweisen, da dies im Wortlaut des Tatbestandes nicht ganz deutlich wird, dass nicht etwa die gelagerte Ware, sondern die Lagereinrichtung als solche geschützt ist, weshalb es unerheblich ist, ob sich tatsächlich Waren oder Güter darin befanden, als die Tat begangen wurde.

  • (IV) „Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft-, oder Wasserfahrzeuge“

Hierunter fällt wort-wörtlich alles, was man auch im allgemeinen Sprachgebrauch mit diesen Objekten meint, sofern, das fordert die Schutzrichtung des Tatbestandes, das Objekt von einem gewissen Wert ist und zum Transportieren von Personen oder Gegenständen dient.

  • (V) „Wälder, Heiden oder Moore“

Führt man sich vor Augen, dass dieses Tatbestandsmerkmal vor den typischen Gefahren eines Waldbrands schützen soll, so wird schnell klar, dass auch hiermit alles gemeint ist, was man allgemein unter Wäldern, Heiden oder Mooren versteht. Erinnert man sich dabei an das Tatbestandsmerkmal des teilweise Zerstörens zurück, so wird klar, dass man nicht etwa einen gesamten Wald anzünden muss um den Tatbestand zu erfüllen, sondern es bereits genügt, wenn etwa ein einzelner Baum oder der Waldboden soweit in Brand gesetzt werden, dass sie von alleine weiterbrennen können.

  • (VI) „land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse“

Bei diesen Objekten handelt es sich um alles, was der Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaft dient. Landwirtschaft meint das Erzeugen pflanzlicher Produkte, meist auf Feldern und Ackern. Die Ernährungswirtschaft dagegen ist auf die Produktion tierische Nahrungsmittel gerichtet, meint aber nicht etwa nur Fleisch, sondern auch andere Erzeugnisse die vom Tier kommen und zur Ernährung dienen wie beispielsweise Milch und Eier. Die Forstwirtschaft letztlich umfasst sämtliche Anlagen zur Produktion von Holz.