(Schwere) Brandstiftung, spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Odebralski

Bundesweite Strafverteidigung: Brandstiftung, schwere Brandstiftung

Brandstiftung – Einzelheiten

Brandstiftung im schweren Fall nach § 306a StGB

A. Einleitung

Zu Beginn meiner Ausführungen habe ich herausgestellt, dass der Straftatbestand der (schweren) Brandstiftung maßgeblich dem Schutz des Menschen vor den Gefahren des Feuers dienen soll. Nun fällt aber auf, dass die Schutz- bzw. Tatobjekte der einfachen Brandstiftung den Menschen nicht beinhalten; Die einfache Brandstiftung schützt nur Sachen. Dem Schutz des Menschen dagegen dienen die Tatbestände schwere und besonders schwere Brandstiftung, welche unter einer höheren Strafandrohung stehen. Dies ist logisch, denn Sachen können repariert oder wieder aufgebaut werden, während Brandnarben wie auch psychische Effekte einem Brandopfer sein Leben lang anhaften. Insofern beinhaltet der § 306a StGB - schwere Brandstiftung - in seinem ersten Absatz ein abstraktes und in seinem zweiten Absatz ein konkretes Gefährdungsdelikt. Während bei Taten nach Absatz eins also die theoretische Möglichkeit einer Gefahr für den Menschen ausreicht, muss bei Taten nach Absatz zwei eine solche auch tatsächlich herbeigeführt worden sein.

Bezüglich der Tathandlung gilt das oben Gesagte.

B. Die abstrakte Gefährdung nach § 306a Absatz 1 StGB

Eine abstrakte, tatbestandliche Gefahr durch eine Brandstiftung bestand immer dann, wenn bestimmte Objekte in Brand gesetzt wurden, in oder an denen Menschen regelmäßig verkehren und sie so dem Feuer ausgeliefert wurden. Deshalb zählt auch § 306a Absatz 1 StGB ähnlich dem § 306 StGB mögliche Tatobjekte auf, auf die ich im Folgenden eingehen werde.

  • (I) „Ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient“

Die meisten der bezeichneten Objekte sind bereits vom Tatbestand der einfachen Brandstiftung umfasst, woraus sich schließen lässt, dass es maßgeblich darauf ankommt, dass sie dem Menschen als Wohnung dienen. Das ist tatsächlich immer dann der Fall, wenn es von Menschen bewohnt wird, oder genauer, denn das ist wichtig, zur Tatzeit von Menschen bewohnt wird. Dies ist zwingend notwendig, denn eine die Strafschärfung rechtfertigende Gefährdung liegt nur dann vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass Menschen verletzt werden, was bei leerstehenden Wohnungen natürlich nicht der Fall ist. Wobei man sich vom Begriff der Wohnung distanzieren muss, denn gemeint ist tatsächlich alles worin ein Mensch wohnen kann, von Villen über Scheunen bis hin zu einfachen Zelten. Wobei selbstverständlich die konkrete Zweckbestimmung zu beachten ist, denn nur weil jemand eine Nacht in einer Scheune schläft, wohnt er noch nicht darin und nur weil jemand zelten geht, wohnt er nicht in seinem Zelt.
Daraus ergibt sich, dass die Wohnungseigenschaft eines Objekts durchaus ändern kann; Gibt der ehemalige Bewohner einer Räumlichkeit (zeitweise) auf, so dient sie nicht mehr als Wohnung. Das passiert beispielsweise immer dann, wenn jemand den Urlaub in seinem Ferienhaus beendet und dieses somit für einen längeren Zeitraum verlässt. Nach außen hin muss die Aufgabe der Wohnung dabei nicht in Erscheinung treten. Zudem ist sie auch durch konkludente Handlungen möglich, wie wenn man zum Beispiel in seiner eigenen Wohnung Feuer legt: Mit der Brandstiftung in seiner eigenen Wohnung gibt man zugleich zu erkennen, dass man sie nicht mehr bewohnen will. Folglich ist keine gefährliche Brandstiftung gegen sich selbst möglich.

  • (II) „Eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude“

Hiervon umfasst sind alle Gebäude, die der Religionsausübung dienen, unabhängig von der ausgeübten Religion. Probleme können sich freilich in Fällen ergeben, in denen es sich etwa um nicht anerkannte oder frei erfundene Religionen handelt. In der Rechtswissenschaft streitet man sich jedoch, ob dieses Merkmal dem Schutz des Sakralen, also der Religion selbst, oder dessen der sich darin aufhaltenden Menschen dienen soll. Dieser Streit kann im Einzelfall enorme Bedeutung haben, denn nimmt man ersteres an, so wäre eine Erfüllung des Tatbestandes immer möglich, nimmt man dagegen letzteres an, so könnte der Tatbestand nur zu solchen Zeiten erfüllt werden, in denen sich auch regelmäßig Menschen im Gebäude aufhalten, also während Gottesdiensten oder ähnlichem. Da sich diesbezüglich noch keine einheitliche Meinung herausgebildet hat, liegt es hier an den Fähigkeiten des Strafverteidigers, ob er das Gericht von der für Sie günstigeren Meinung überzeugen kann.

  • (III) „Eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen“

Gemeint sind wirklich alle Gebäude, die Menschen zum Aufenthalt nutzen. Einzig entscheidend ist, dass die Tat zu einer Zeit begangen wird, in der dies in der Regel tatsächlich der Fall ist. Wird also etwa nachts ein Laden angezündet, so ist der Tatbestand nicht erfüllt, geschieht dies hingegen tagsüber, so ist der Tatbestand erfüllt. Wobei es dabei nicht daraus ankommt, dass jeder die Möglichkeit hat, die Räumlichkeit zu betreten, sondern es genügt, wenn nur ein bestimmter, zutrittsbefugter Personenkreis oder auch Einzelpersonen sich regelmäßig dort aufhalten.

C. Eine konkrete Gefährdung gemäß § 306a Absatz 2 StGB

Wie schon dem Wort „konkret“ zu entnehmen ist, muss hier ein Mensch tatsächlich in die Gefahr geraten, sich zu verletzten. Eine bloß abstrakte Gefährdung wie in den bisher beschriebenen Fällen genügt nicht mehr. Zudem muss es sich selbstverständlich um eine von dem Brand ausgehende Gefahr handeln, was sowohl Verbrennungen und Rauchvergiftungen als auch Verletzungen durch Rettungsmanöver mit einschließt. Eine typische Brandgefahr ist es demnach auch, vom Wasserstrahl eines Löschfahrzeugs erfasst, umgeworfen und so verletzt zu werden. Auch hier geht es, wie bereits im Falle der „Zerstörung durch Brandlegung“ also um eine gewisse Kausalität, bezüglich derer auf das oben gesagte verwiesen werden kann.